Kann ich das gültige Recht auch als Nicht-Deutscher anwenden?

Jeder kann sich auf die gültigen Gesetze berufen: Ich befinde mich im Deutschen Reich, hier gelten für mich die Reichsgesetze. Ich befinde mich im Königreich Sachsen, hier gelten für mich die sächsischen Gesetze.

„Als Ausländer habe ich auch gesetzlich behandelt zu werden“

Das ist korrekt, schließlich ist das Deutsche Reich ein Rechtsstaat. (Staatszweck: Schutz des innerhalb des Bundesgebietes gültigen Rechtes).

„Wenigstens als Ausländer im Deutschen Reich“

Das ist möglich und sicher auch Praxis. Aber: Ein Rechtsmittel gegen Ausweisung gibt es nicht. Das unterscheidet Deutsche (Deutschenrechte) von Nichtdeutschen.

Darum sind die Begrifflichkeiten „Gesetze“ und „Recht“ voneinander getrennt zu halten.

Beispiel: Ein Nichtdeutscher läßt sich im deutschen Bundesgebiet nieder und schließt einen Mietvertrag für eine Wohnung ab. Für diesen Vertrag gilt im Deutschen Reich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB 1900). Verstößt der Vermieter in der Folge gegen das BGB, so kann der Mieter Klage bei einem deutschen Gericht erheben, obwohl er Nichtdeutscher ist. Jeder im Bundesgebiet ist dem gültigen deutschen Recht unterworfen.
Anders verhält es sich beispielsweise mit dem Wahlrecht. Dieses steht tatsächlich nur den Deutschen zu, sowohl was die Wahlberechtigung als auch was die Wählbarkeit betrifft. Da Reichstags- und Landesparlamente an den Gesetzgebungsprozessen beteiligt sind, ist dadurch sichergestellt, daß deutsche Gesetze tatsächlich nur von Deutschen gemacht werden.

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