Volksschulgesetz vom Herzogtum Schwarzburg-Sondershausen

Zum Besuch der Volksschule sind alle im Fürstentum wohnenden Kinder von dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahr folgenden 1. April ab verpflichtet.Die Schulpflicht dauert in der Volksschule 8 Jahre. Die Kinder die keinen privat oder häuslichen Unterricht erhalten, haben die Volksschule zu besuchen.Für die Erfüllung der Schulpflicht sind diejenigen Personen verantwortlich, welche die Sorge … Weiterlesen …

Volksschulgesetz Fürstentum Schwarzburg Rudolstadt 1908

Betreffend der Abänderung zum 1. April 1908 des Gesetzes über die Volksschulen vom 22. März 1881 gilt: Die Kinder sind von dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. April ab Schulpflichtig.Die Entlassung aus der Volksschule erfolgt zum Schlusse desjenigen Schuljahres, mit welchem die Kinder( Knaben wie Mädchen ) den achtjährigen Besuch der Volksschule … Weiterlesen …

Fürstentum Schaumburg-Lippe

Die Schulpflicht beginnt mit dem vollendeten 6. Lebensjahr und dauert in der Regel 8 Jahre, also bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Die Eltern haben die Möglichkeit, daß Kind häuslich zu unterrichten, wenn es den Regelungen des Volksschulunterrichts entspricht.

Herzogtum Braunschweig

Die Kinder sind Schulpflichtig vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Eltern, die sich den häuslichen Unterricht leisten können, haben die Möglichkeit, ihre Kinder zu Hause zu unterrichten oder zu unterrichten lassen.

Fürstentum Lippe

Kinder im Fürstentum Lippe sind grundsätzlich schulpflichtig ab dem Alter von 7 Jahren. Die Schulpflicht endet mit 14 Jahren. Sie dauert somit 7 Jahre. Die Kinder können entweder in einer Gemeindeschule unterrichtet werden oder zu Hause.

Herzogtum Sachsen Altenburg

Im Herzogtum Sachsen Altenburg gilt die Schulpflicht.Jedes Kind hat 8 Jahre lang, vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr die Volksschule zu besuchen. Eltern können ihre Kinder privat unterrichten.Es wird von besonderen Nachweisen der Qualifikation abgesehen,wenn vorauszusetzen ist, daß sie die Befähigung zur Unterrichtserteilung selbst besitzen oder zu bemessen vermögen.

Großherzogtum Oldenburg

Im Bundesstaat Oldenburg gibt es die Schulpflicht, sie beginnt mit dem 6. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 14. Lebensjahr. Eltern deren Kinder den häuslichen Unterricht erhalten, sind von der Schulpflicht befreit. Da bedeutet im Klartext, wer seine Kinder Zuhause unterrichten möchte und kann, darf dies uneingeschränkt tun.

Erfahrungsbericht der Lerngruppen

Am 15. September 2021 fand das Treffen der Lerngruppe in Neuschmölln im Königreich Sachsen statt. Der Grund für das Treffen war nicht, dass wir eine Lerngruppe bilden wollten, da wir dieses schon getan haben. Uns ging es viel mehr darum, über das gültige Recht zu sprechen, da wir auf den Ewigen Bund aufmerksam geworden sind … Weiterlesen …

Fürstentum Reuß jüngere Linie

Im Fürstenthum Reuß jüngere Linie gibt es die Schulpflichtigkeit.diese dauert 8 Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Privatunterricht, welcher den Unterricht der Volksschule vertreten soll, kann nur von Lehrern oder Lehrerinnen erteilt werden, die eine Prüfung bestanden haben.Da diese Prüfung momentan nicht möglich ist, können Eltern, die diese … Weiterlesen …

Großherzogtum Baden

Für das Großherzogtum Baden besteht Schulpflicht. Für Jungen vom 5. – 14. Lebensjahr, für Mädchen vom 5. – 13. Lebensjahr. Es gibt die Möglichkeit des Privatunterrichts. Zur Erteilung von Privatunterricht ist jedermann befugt.