Volksschulgesetz vom Herzogtum Schwarzburg-Sondershausen

Zum Besuch der Volksschule sind alle im Fürstentum wohnenden Kinder von dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahr folgenden 1. April ab verpflichtet.
Die Schulpflicht dauert in der Volksschule 8 Jahre.

Die Kinder die keinen privat oder häuslichen Unterricht erhalten, haben die Volksschule zu besuchen.
Für die Erfüllung der Schulpflicht sind diejenigen Personen verantwortlich, welche die Sorge für die Erziehung der Kinder obliegt.
Diese Personen sind in diesem Gesetze überall da gemeint, wo von den Eltern die Rede ist.