Die beiden Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz haben eine gemeinsame Regelung.
Jeder Einwohner in Mecklenburg hat seine Kinder ab dem 5. Lebensjahr zu Beschulen. Ausnahmen gibt es für fünfjährige in den Wintermonaten, wenn der Schulweg zu weit ist dürfen diese dem Besuch der Schule fern bleiben. Es stehen Stadtschulen, Domanium(Land)schulen, Rittergutschulen usw zur Verfügung. Wer sein Kind nicht in eine der genannten Schulen schicken wollte, hatte die Möglichkeit der Privatschule, indem ein Hauslehrer oder eine Erzieherin eingestellt wurde. Dieses „sollte“ dem Pastor gemeldet werden.
Der Hauslehrer oder die Erzieherin „sollten“ Zeugnisse für ihre Befähigung vorweisen können oder eine Prüfung vor dem zuständigen Vorsteher der Kirche ablegen. Dies war aber keine Pflicht, solange niemand an der Befähigung zum Unterrichten Zweifel äußerte.
Das heißt : Wer seine Kinder Zuhause unterrichten möchte und sich dazu befähigt fühlt, darf dies uneingeschränkt tun.