Betreffend der Abänderung zum 1. April 1908 des Gesetzes über die Volksschulen vom 22. März 1881 gilt:
Die Kinder sind von dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. April ab Schulpflichtig.
Die Entlassung aus der Volksschule erfolgt zum Schlusse desjenigen Schuljahres, mit welchem die Kinder
( Knaben wie Mädchen ) den achtjährigen Besuch der Volksschule sowie des 14. Lebensjahr nachweislich vollendet haben.
Von der Pflicht zum Besuch der Volksschule können Schulpflichtige Kinder nur in dem Falle entbunden
werden, wenn nachgewiesen wird, daß sie auf andere Weise genügend Unterricht empfangen.
Das bedeutet, die Kinder dürfen zu Hause unterrichtet werden.