Schulgesetz im Königreich Württemberg

Die Kinder sind Schulpflichtig von dem 7. bis zum 14. Lebensjahr.
Es besteht auch die Möglichkeit, daß das Kind schon ab dem 6. Lebensjahr zur Schule gehen kann, wenn es die Entwicklung zulässt.
Die Schulpflichtigkeit entfällt, wenn die Eltern die Möglichkeit haben, die Kinder auch außerhalb der Schule zu unterrichten.

„Zweite Abteilung.

Von der Verbindlichkeit zum Besuche der Volksschulen.

Art. 4.

Art. 5.

  1. Die Schulpflicht beginnt bei jedem Kinde in dem siebenten und endigt für die Regel in dem vierzehnten Lebensjahre.

Eine Örtliche Ausdehnung der Schulpflicht auf acht Jahre ist zulässig. Sie erfolgt auf dem in Art. 2 Abs. 6 geregelten Wege.

Die näheren Bestimmungen über den Zeitpunkt des Eintritts in die Schule und der Entlassung aus derselben bleiben dem Oberschulrat vorbehalten.

2. Es steht den Eltern frei, ihre Kinder schon im sechsten Lebensjahre zur Schule zu schicken, wenn dieselben gehörig entwickelt sind und innerhalb von fünf Monaten nach dem Aufnahmetermin das sechste Lebensjahr vollenden.“

Volkschulgesetz des Königreichs Württemberg vom 17. August 1909, S. 85 Art. 5

„Von dem Privatunterricht.

Art. 25.

Ein nur den Unterricht der Volksschule vertretender Privatunterricht (Art.4) muß von einem Oberschulrat für befähigt erklärten und zum Privatunterricht ermächtigten Lehrer erteilt werden.

Die Kinder, welche einen solchen Privatunterricht erhalten, sind zu den periodischen öffentlichen Prüfungen in der Volksschule regelmäßig beizuziehen.

Der Privatunterricht, welcher neben dem öffentlichen Unterricht erteilt wird, ist von der Ermächtigung des Oberschulrats unabhängig.“

Volkschulgesetz des Königreichs Württemberg vom 17. August 1909, S. 92 Art. 25

„Art. 26.

Privatunterrichtsanstalten können, wenn die Benützung derselben von dem Besuche der öffentlichen Volksschulen befreien soll, nur mit Genehmigung der Oberschulrats errichtet werden und es dürfen dabei nur Lehrer, welche diese Behörde nach Kenntnissen und Sittlichkeit für befähigt erkennt, angestellt sein.

Diese Anstalten stehen in Beziehung auf die Beobachtung des genehmigten Unterrichtsplans, auf die Schulzucht und auf die Aufführung der Lehrer unter der Aufsicht der Schulbehörden.

Die Ermächtigung zu einer solchen Anstalt kann wegen beharrlichen Ungehorsams gegen die Aufsichtsstellen widerrufen werden.“

Seite 84 Art 2. und Seite 91- 93 Art 26.