Schulgesetz im Königreich Preußen

Quelle: Staatsrecht der preußischen Monarchie

Im Bundesstaat Preußen ist die Schule wie folgt geregelt. Jeder Einwohner, welcher den nötigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist verpflichtet seine Kinder nach zurückgelegtem fünften Lebensjahr zu Schule zu schicken.

Da bedeutet im Klartext, wer seine Kinder Zuhause unterrichten möchte und kann, darf dies uneingeschränkt tun.

„§. 136. V. Unterrichtszwang.

Der hierdurch von der Verfassungsurkunde ausgesprochene Grundsatz ist im preußischen Staate bereits vor Erlaß des Staatsgrundgesetzes gesetzlich festgestellt worden; die Bestimmung des zweiten Absatzes des Art. 21 gehört daher nicht zu denjenigen, welche vorläufig für suspendiert zu erachten sind. Das allgemeine Landrecht [siehe unten] hat nämlich in Teil II, Tit. 12 bereits bestimmt, daß jeder Einwohner, welcher den nötigen Unterricht für sein Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, schuldig sei, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken6 (§43), und daß nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen Schulvorstehers ein Kind länger von der Schule zurückgehalten, oder sein Schulunterricht wegen vorkommender Hindernisse für einige Zeit ausgesetzt werden kann (§44), sowie daß der Schulunterricht so lange fortgesetzt werden muß, bis ein Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes notwendigen Kenntnisse erworben hat…“           

Quelle:

Rönne, Ludwig. Staatsrecht der preußischen Monarchie. 5. Auflage, bearb. von Philipp Dorn, 1915. Band 3, Teil 2. S. 265.
https://bibliothek.ewigerbund.org/?rcno_review=roenne-zorn-das-staatsrecht-der-preussischen-monarchie-band-3-teil-2-1915

Allgemeines preußisches Landrecht
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