Schulgesetz im Königreich Sachsen

In Sachsen gibt es die Schulpflicht.
Jedes Kind hat die Schule vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zu besuchen.
Eine Befreiung der Schulpflicht tritt dann ein, wenn die Eltern nachweisen, daß sie in ausreichender Weise vollständig die Kinder zu Hause bzw. privat unterrichten oder unterrichten lassen.

Sachsen
Volksschulgesetz 1873

Das Gesetz zur Schulpflichtigkeit für das Königreich Sachsen, findet man in dem Volksschulgesetz vom 26. April 1873 auf der Seite 4, unter dem Paragraph 4.