Herzogtum Sachsen-Meiningen

Im Herzogtum Sachsen Meiningen gibt es die Schulpflicht, diese beginnt mit dem Ende des 6. Lebensjahr und dauert 8 Jahre. Privatunterricht kann die öffentliche Volksschule ersetzen, wenn Eltern, Hauslehrer oder Erzieherinnen diese Befähigung selbst besitzen oder ermessen können.

Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach

Im Großherzogtum Sachsen- Weimar- Eisenach gibt es die Schulpflicht.Diese beginnt für Knaben und Mädchen mit dem 6.Lebensjahr und endet mit dem vollenden des 14. Lebensjahr. Eltern oder Erzieher haben die Möglichkeit für ein Kind die Befreiung vom Besuche der Schule in Anspruch zu nehmen, wenn anderweitig, ausreichender Unterricht erteilt wird.

Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz

Die beiden Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz haben eine gemeinsame Regelung. Jeder Einwohner in Mecklenburg hat seine Kinder ab dem 5. Lebensjahr zu Beschulen. Ausnahmen gibt es für fünfjährige in den Wintermonaten, wenn der Schulweg zu weit ist dürfen diese dem Besuch der Schule fern bleiben. Es stehen Stadtschulen, Domanium(Land)schulen, Rittergutschulen usw zur Verfügung. Wer sein … Weiterlesen …

Großherzogtum Hessen

Im Großherzogtum Hessen gibt es die Schulpflicht.Diese beginnt für Knaben und Mädchen mit dem vollendetem 6. Lebensjahr und endetnach 8 Schuljahren.Für die Befreiung der Verbindlichkeit zum Besuch der Schule, haben die Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder in einer privaten Bildungsanstalt, bzw. zu Hause unterrichten zu lassen. Oder in einer sonstigen, anerkannten Weise.

Schulgesetz im Königreich Bayern

In Bayern gibt es die Schulpflicht. Sie beginnt für Knaben und Mädchen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr und endet nach zehn Schuljahren. Die Schulpflicht ist nicht zwingend auf die Anwesenheit  in der Schule bezogen. Wenn die Eltern dafür sorgen, daß die Kinder zu Hause bzw. privat unterrichtet werden, sind sie von der Präsenzpflicht befreit.

Schulgesetz im Königreich Sachsen

In Sachsen gibt es die Schulpflicht.Jedes Kind hat die Schule vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zu besuchen.Eine Befreiung der Schulpflicht tritt dann ein, wenn die Eltern nachweisen, daß sie in ausreichender Weise vollständig die Kinder zu Hause bzw. privat unterrichten oder unterrichten lassen. Das Gesetz zur Schulpflichtigkeit für das Königreich Sachsen, findet … Weiterlesen …

Schulgesetz im Königreich Württemberg

Die Kinder sind Schulpflichtig von dem 7. bis zum 14. Lebensjahr.Es besteht auch die Möglichkeit, daß das Kind schon ab dem 6. Lebensjahr zur Schule gehen kann, wenn es die Entwicklung zulässt.Die Schulpflichtigkeit entfällt, wenn die Eltern die Möglichkeit haben, die Kinder auch außerhalb der Schule zu unterrichten. „Zweite Abteilung. Von der Verbindlichkeit zum Besuche … Weiterlesen …

Schulgesetz im Königreich Preußen

Im Bundesstaat Preußen ist die Schule wie folgt geregelt. Jeder Einwohner, welcher den nötigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist verpflichtet seine Kinder nach zurückgelegtem fünften Lebensjahr zu Schule zu schicken. Da bedeutet im Klartext, wer seine Kinder Zuhause unterrichten möchte und kann, darf dies uneingeschränkt tun. „§. … Weiterlesen …